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   BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 17.07   

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BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 17.07 (https://dejure.org/2008,2367)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2008 - 3 C 17.07 (https://dejure.org/2008,2367)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2008 - 3 C 17.07 (https://dejure.org/2008,2367)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 und Halbsatz 2
    Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich; Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG und Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 LAG.

  • Bundesverwaltungsgericht

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 und Halbsatz 2
    Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Vierjahresfrist des § 349 Abs 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG und Zehnjahresfrist des § 349 Abs 5 Satz 4 Halbsatz 2 LAG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Fristbeginns gemäß § 349 Abs. 5 S. 4 Lastenausgleichsgesetz (LAG) entsprechend der Kenntniserlangung vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten durch die Ausgleichsbehörde; Bestimmung der Fristdauer bei erheblicher Erschwerung einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs; Kenntnis der Ausgleichshöhe vom Schadensausgleich; Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG und Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG

  • Judicialis

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1; ; LAG § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LAG § 349 Abs. 5 S. 4 Hs. 1, 2
    Lastenausgleich: Frist zur Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich, Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 732
  • NJ 2008, 379
  • DVBl 2008, 1066 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).

    Dies habe der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07) entschieden.

    Schadensausgleichsleistungen sind die Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1989 (vgl. § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG) zum Ausgleich des Schadens gewährt worden sind (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG) und neben der früheren Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung) zur Doppelentschädigung geführt haben (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 Rn. 14 = NVwZ-RR 2008, 732 = ZOV 2008, 208).

    Mit diesem Begriff meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, also den Empfänger der Schadensausgleichsleistung, sei dies noch der Empfänger der Hauptentschädigung - hier die Mutter des Klägers - oder dessen Erbe wie der Kläger (vgl. Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 14).

    Woher die Behörde ihre Kenntnis bezieht, ist ohne Bedeutung; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Kenntnis gerade auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruht (Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 11 ff.).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (a.a.O. Rn. 22) ausgesprochen, wenngleich, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankam, nicht entscheidungstragend.

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 39.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07) ergebe sich nichts anderes, weil dort nur die Zehnjahresfrist, nicht aber die Verlängerung der Vierjahresfrist angesprochen worden sei.

    Schadensausgleichsleistungen sind die Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1989 (vgl. § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG) zum Ausgleich des Schadens gewährt worden sind (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG) und neben der früheren Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung) zur Doppelentschädigung geführt haben (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 Rn. 14 = NVwZ-RR 2008, 732 = ZOV 2008, 208).

    Mit diesem Begriff meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, also den Empfänger der Schadensausgleichsleistung, sei dies noch - wie hier - der Empfänger der Hauptentschädigung oder dessen Erbe oder Erbeserbe (vgl. Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 14).

    Es ist gleichgültig, woher die Behörde ihre Kenntnis bezieht; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass dies gerade auf eine Mitteilung des Verpflichteten zurückgeht (Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 11 ff.).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (a.a.O. Rn. 22) ausgesprochen, wenngleich, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankam, nicht entscheidungstragend.

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Zu erinnern ist etwa an § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 des Lastenausgleichgesetzes (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).
  • BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08

    Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist;

    Der Beginn der vierjährigen Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die positive Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten voraus (Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - juris Rn. 7), gemeint ist damit der Rückzahlungsverpflichtete im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - ).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er dem Empfänger der Schadensausgleichsleistung in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG entsprechende Anzeigepflichten auferlegt hat, deren Verletzung die Verlängerung der Ausschlussfrist auf zehn Jahre nach sich ziehen kann (vgl. auch dazu Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.), vor allem diesem die Verantwortung dafür zugewiesen, dass die Behörde die erforderliche Kenntnis erlangt.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese verlängerte Frist der Sache nach nur den Fall erfasst, dass der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung erheblich erschwert oder verzögert (Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.).

  • VG Hamburg, 22.01.2013 - 3 L 347/11

    Rückforderung gezahlter Lastenausgleichszahlungen

    Denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris; Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris).

    Dies stellt das Gesetz durch die Normierung von Anzeigepflichten für die (potentiell) Rückzahlungspflichtigen in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG klar, wobei die Mitwirkungspflichten auch für die Rechtsnachfolger gelten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris).

    Der Beginn der Verjährung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG bestimmt sich ausschließlich nach der Kenntnis der Ausgleichsbehörde von den im Gesetz genannten Umständen, gleichgültig worauf diese Kenntnis beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris).

  • VG Hamburg, 03.01.2013 - 3 L 479/12

    Rückforderung von Lastenausgleich

    Denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris; Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris).

    Dies stellt das Gesetz durch die Normierung von Anzeigepflichten für die (potentiell) Rückzahlungspflichtigen in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG klar, wobei die Mitwirkungspflichten auch für die Rechtsnachfolger gelten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris).

    Der Beginn der Verjährung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG bestimmt sich ausschließlich nach der Kenntnis der Ausgleichsbehörde von den im Gesetz genannten Umständen, gleichgültig worauf diese Kenntnis beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris).

  • BVerwG, 08.12.2010 - 3 B 36.10

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Verlängerung der Ausschlussfrist;

    Zulassung der Revision zum Zweck der abschließenden rechtsgrundsätzlichen Klärung im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17/07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15), ob die vierjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbs. 2 der Vorschrift genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann.

    Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15) abschließend zu klären, ob die vierjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbs. 2 der Vorschrift genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann.

  • BVerwG, 04.06.2009 - 3 B 112.08

    Anzeigepflicht des Erben des Empfängers von Schadensausgleichsleistungen als

    Unabhängig davon hat der Senat - soweit den von der Klägerin gestellten Fragen ein über den Fall hinausweisender Gehalt hätte entnommen werden können - bereits in seinem Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15) die notwendigen Antworten gegeben.

    Abgesehen davon, dass es hier wiederum um die in diesem Verfahren nicht erhebliche Verjährungs- oder Verwirkungsfrage geht, bestimmt sich der Beginn der Verjährung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ausschließlich nach der Kenntnis der Ausgleichsbehörde von den im Gesetz genannten Umständen, gleichgültig worauf diese Kenntnis beruht (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 3 B 38.11

    Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidung; Verfahrensfehler

    Soweit die Beschwerde Fragen der Verlängerbarkeit der vierjährigen Rückforderungsfrist nach § 349 Abs. 5 LAG anspricht, sind diese vom Senat bereits geklärt worden (vgl. Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 = NVwZ-RR 2008, 732 = ZOV 2008, 208 sowie bestätigend Urteile vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38 und 39.10 -).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 23.09

    Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts; Auskünfte, unvollständige;

    Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung tatsächlich erheblich erschwert oder verzögert (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 = NVwZ-RR 2008, 732).
  • VG München, 21.07.2009 - M 4 K 08.2518

    Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den unter Einwilligungsvorbehalt stehenden

  • BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09

    Beginn der Rückforderungsfrist i.R.d. Rückforderung von

  • BVerwG, 26.02.2014 - 3 B 31.13

    Rückforderung von gewährter Hauptentschädigung für den Wegnahmeschaden an einem

  • BVerwG, 07.12.2010 - 3 B 43.10
  • BVerwG, 20.01.2009 - 3 B 91.08
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